Skip Navigation

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil der Offerte und der Auftragsbestätigung der Schmidhauser Segelmacherei GmbH.

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen der Schmidhauser Segelmacherei GmbH. Abweichende Vorschriften des Vertragspartners werden hiermit ausdrücklich wegbedungen. Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung unsererseits. Sofern die nachfolgenden Bedingungen keine Abweichungen enthalten, gelten die Bedingungen der SIA-Norm 118 „Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten“ und der SIA-Norm 342 „Sonnen- und Wetterschutzanlagen“ oder finden analoge Anwendung.

Die Firma Schmidhauser Segelmacherei GmbH ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich aller eventuellen Anlagen mit einer angemessenen Kündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Aufträge werden nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bearbeitet, die zum Zeitpunkt des Versandes des Auftrags gültig waren.

2. Verbindlichkeit

Offerten sind, wenn nicht anders vereinbart, 90 Tage gültig. Aufträge werden nur durch unsere Auftragsbestätigung rechtsgültig. Mass- und Ausführungsänderungen, Änderungen des Montageunter- grunds sowie Spezialzubehöre bewirken entsprechende Preiskorrekturen. Mehrkosten für Montage auf Fassaden mit Aussenwärmedämmung bleiben vorbehalten.

3. Urheberrecht

Alle Rechte an den von Schmidhauser Segelmacherei GmbH produzierten Dokumenten, namentlich Offerten, Plänen, Zeichnungen, Designs, Bildern, gehören der Schmidhauser + Zuberbühler GmbH. Die Weitergabe solcher Dokumente an Dritte bzw. deren Weiterverwendung ist ohne Genehmigung durch die Schmidhauser + Zuberbühler GmbH unzulässig.

4. Produktion

Die Produktion der Schmidhauser Segelmacherei GmbH entspricht den Standards und Gepflogenheiten einer Segelmacherei. Eigenheiten der gelieferten Produkte, welche sich aufgrund der segelmachereispezifischen Geräte und Produktionsweise ergeben, gelten nicht als Mängel. Für Hilfsarbeiten, insbesondere Veredelungen und werbetechnischen Bedruckung von Materialien, behält sich die Schmidhauser Segelmacherei GmbH das Recht vor, diese durch Dritte ausführen zu lassen.

5. Masse

Der Besteller ist für die Einhaltung vereinbarter Masse und Pläne verantwortlich (Lichtmass ± 5 mm gemäss SIA 342). Die Schmidhauser Segelmacherei GmbH ist berechtigt, Massdifferenzen am Bau durch Unterlagen bis 12 mm auszugleichen.

6. Farbwahl

Die Farbwahl richtet sich nach der gültigen Kollektion der Firma Schmidhauser Segelmacherei GmbH.Spezialfarben bedingen einen Mehrpreis pro Farbe und Produkt sowie einen Mehrpreis für Mengen unter dem Minimalquantum. Für Nachlieferungen und Reparaturen sind die Lagerhaltung und die Wiederbeschaffung der betreffenden Spezialfarbe bzw. Textilkollektion nicht gewährleistet. Leichte Farbabweichungen zu früheren Lieferungen sind dabei zu tolerieren. Geringfügige Abweichungen in den Farbnuancen und im Glanzgrad, den Liefermöglichkeiten sowie Änderungen der Kollektionen bleiben vorbehalten.

7. Lieferfrist

Die Lieferfrist läuft ab definitiver Mass-, Ausführungs- und Farbbereinigung sowie Begutachtung von allfälligen Konstruktionszeichnungen bzw. Masskontrolle am Projekt. Verspätete Lieferungen infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten ergeben keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsannullierung. Konventionalstrafen werden nicht akzeptiert.

8. Montage

Die Montage muss in einem, ausnahmsweise höchstens zwei Arbeitsgängen erfolgen können. Hierfür wird der gültige Stundensatz in Rechnung gestellt. Werden mehr als zwei Arbeitsgänge für die Montage notwendig, wird von der Schmidhauser Segelmacherei GmbH für den dritten und alle weiteren Arbeitsgänge der gültige Stundenansatz zusätzlich einem Aufschlag von 25% in Rechnung gestellt.

Zu Lasten des Bestellers gehen in allen Fällen:

  • a) eine den Suva- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechende und bis zum Abschluss der Montagearbeiten stehen bleibende Gerüstung b) der Mehraufwand für Montagearbeiten in bewohnten Räumen.
  • c) der Mehraufwand infolge Nichteinhaltung der Massvereinbarungen oder Toleranzvorschriften durch Dritte.
  • d) die Schalldämmungsmassnahmen bei ungeeigneter Unterkonstruktion.
  • e) die Wiedermontage von vom Kunden demontierten bzw. unsachgemäss wiedermontierten Anlageteilen.
  • f) die Mehrkosten wegen unverschuldeter Arbeitsunterbrüche.

Müssen hiervor beschriebene Arbeiten durch Personal der Schmidhauser Segelmacherei GmbH ausgeführt werden, erfolgt die Verrechnung des Materials sowie der Arbeitszeit zum jeweils gültigen Regiestundenansatz. Regiearbeiten werden immer netto verrechnet.

9. Rechnungsstellung

Die Rechnungsstellung erfolgt entsprechend dem effektiven Lieferungsumfang. Unvorhergesehene, vom Kunden bedingte, Kosten verteuernde Ausführungen werden in Rechnung gestellt. Nachträge von einzelnen Stücken, die nicht mit der Hauptlieferung fabriziert und montiert werden können, werden mit entsprechenden Kleinmengenzuschlägen in Rechnung gestellt. Allfällige Änderungen der Mehrwertsteuer-Ansätze werden auf den Termin des Inkrafttretens berücksichtigt. Dauert die Auftragsausführung länger als 6 Monate ab Auftragserteilung oder geht sie über den vereinbarten Festpreistermin hinaus, wird ein Zuschlag nach Vereinbarung in Rechnung gestellt. Als Grundlage gelten folgende Anteile in % der Totalsumme: 40% für Materialkosten, 30% für Fabrikations- und Vertriebskosten sowie 20% für Montagekosten. Abzüge, die nicht vertraglich vereinbart wurden, sind ausgeschlossen.

10. Zahlungsbedingungen ohne anders lautende Vereinbarungen

  • Bei Lieferungen unter CHF 3000.- : 10 Tage nach Rechnungsstellung.
  • Bei Lieferungen über CHF 3000.- : 50% bei Vertragsabschluss, Rest 10 Tage nach Lieferung.

11. Garantie

Die Garantiedauer beträgt zwei Jahre ab Rechnungsdatum und beinhaltet Produkte und Leistungen der Schmidhauser Segelmacherei GmbH. Barrückbehalte als Sicherstellung der Garantiepflicht sind ausgeschlossen.

Ausschlüsse

  • a) Nicht unter Garantie fallen Mängel oder Schäden infolge grob fahrlässiger oder unsachgemässer Behandlung; Schäden durch Sturm, im Segel angesammeltes Wasser („Wassersäcke“), Schnee- druck oder Hagelschlag, Bedienung bei Vereisung, leichtere Abriebschäden, Ausbleichung bei Spezialfarben, Ersetzen der einem normalen Verschleiss unterliegenden Bestandteile sowie Reinigungsschäden.
  • b) Galvanisch verzinkte Eisenteile haben eine den SIA-Vorschriften entsprechende Schichtdicke. Ohne zusätzlichen Farbanstrich durch den Kunden kann kein dauerhafter Rostschutz gewährleistet werden.
  • c) Bei Fassaden mit Aussenwärmdämmung besteht keine Haftung für Wasserschäden.
  • d) Leistungen Dritter fallen nicht unter Garantie.

Bei Garantiearbeiten muss der mühelose Zugang zu den Sonnenschutzanlagen vorhanden sein, wobei allfällige Gerüstungen nach Suva- und baupolizeilichen Vorschriften auf Kosten und Verantwortung des Kunden zu erstellen sind. Ersatzansprüche für Folgeschäden sind ausgeschlossen. Durch Dritte ausgeführte Reparaturen beenden die Garantie; deren Kosten werden nicht übernommen. Garantiefälle gestatten nicht, fällige Zahlungen aufzuschieben oder Schadenersatzansprüche zu stellen.

Bei Lieferungen ohne Montage beschränkt sich die Garantiepflicht auf das Material.

12. Haftung

Die Schmidhauser Segelmacherei GmbH haftet bis zur zweifachen Summe des Vertragswertes für Sachschäden und Personenschäden - einschliesslich der Vermögensschäden, welche unmittelbar auf einen Personen oder Sachschaden zurückzuführen sind. Für Ansprüche des Kunden haftet die Schmidhauser Segelmacherei GmbH ausschliesslich bei rechtswidriger Absicht oder bei grober Fahrlässigkeit. Die Schmidhauser Segelmacherei GmbH haftet für Schäden bis zu einem maximalen Gesamtbetrag von CHF 2'000'000.-

Für Leistungen Dritter übernimmt die Schmidhauser Segelmacherei GmbH keine Haftung. Für Beschädigungen an Leitungen irgendwelcher Art und daraus entstehende Folgen lehnt die Schmidhauser Segelmacherei GmbH jede Haftung ab, sofern der Besteller nicht nachweisen kann, dass er bzw. sein Vertreter rechtzeitig über die Lage dieser Leitungen informiert hat.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Anwendbares Recht ist schweizerisches Recht, Gerichtsstand ist Rorschach.